Die Satzung des Vereins

 

 

Der Verein führt den Namen Angelsportverein Hügelsheim e.V.

Er hat seinen Sitz in Hügelsheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er kann sich einem Verband, sofern dieser sportanglerische Interessen vertritt, als juristische Person anschließen. Insbesondere bezweckt der Verein:


1. Die Förderung und Ausbreitung des sportlichen Fischens, insbesondere die Sportfischerei am Sitz des Vereines aufzunehmen und die Kameradschaft innerhalb der Vereinsmitglieder zu pflegen. Über die Aufnahme von Sportfischern, die nicht am Sitz des Vereines wohnhaft sind, entscheidet der Vorstand.


2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes.


3. Die Festsetzung und Beachtung gesetzlicher, den sportfischereilichen Interessen dienenden, Schonzeiten, Mindestmaße und Tierschutzmaßnahmen.


4. Die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
a) Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die Erhaltung der möglichsten Ursprünglichkeit der Gewässer.
b) Übermittlung der Meldungen von Verunreinigungen und eine allgemeine engere Zusammenarbeit mit den zuständigen örtlichen und staatlichen Stellen.
c) Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden.
d) Die Mitglieder aufzufordern und ihnen Gelegenheit zu geben, sich im Angelsport aus- und weiterzubilden, insbesondere vorgeschriebene Prüfungen abzulegen.
e) Die Öffentlichkeit durch geeignete Kommunikationsmittel im Sinne der gesamten Zielsetzung zu unterrichten.


5. Der Verein ist eine im Sinne der Natur agierende Sportfischerorganisation.


6. Zur Erreichung seiner Ziele und zur Sicherstellung des Gewässerschutzes, ist der Verein bemüht, das Vereinsvermögen zu erhalten und zu erhöhen. Insbesondere durch:
a) Kauf oder Pacht aller am Sitz des Vereines befindlichen Gewässer.
b) Veranstaltungen, die dem Verein Gewinn bringen und somit das Vereinsvermögen erhöhen.


7. Der Verein hält sich und seine Mitglieder von jeglichen parteipolitischen, religiösen oder ähnlichen Tendenzen fern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Als fördernde Mitglieder (Passive Mitglieder) können volljährige Personen aufgenommen werden.


2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muß.


3. Der Verein ist bestrebt vorwiegend in Hügelsheim wohnhafte Mitglieder aufzunehmen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet...


1. Durch Tod


2. Durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.


3. Durch Ausschluß.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung mehrmals grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat und
f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.


4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör gewährt werden.


5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und eventuell erhaltene Schlüssel sind zurückzugeben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.


2. Es werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Generalversammlung festlegt.


3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) die Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge sowie andere Forderungen des Vereines pünktlich zu bezahlen. Beiträge sind zu Beginn jedes Geschäftsjahres, am 1. Januar, fällig. Letzter Termin zur Zahlung der Beitrags- und Pachtanteile ist der 1. Mai des jeweiligen Jahres.
e) sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,


4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.


5. Jedes Mitglied erhält Sitz und stimme in der Generalversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer, Gewässerwarte, Jugendwarte, Gerätewarte, Beisitzer.


2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der l. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im lnnenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.


3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.


4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.


5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.Jeweils die Hälfte des Vorstandes wird um 1 Jahr versetzt nach folgendem System gewählt:

Jahr mit ungerader Jahreszahl:  

1. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendwart, Gewässerwart, Beisitzer, Gerätewart, Kassenprüfer                                       

Jahr mit gerader Jahreszahl:

2. Vorsitzender, Kassier, Jugendwart, Gewässerwart, Beisitzer, Gerätewart, Kassenprüfer

Die Gewählten bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, oder wird ein zusätzliches Vorstandsmitglied erforderlich, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Generalversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.


6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

§ 9 Generalversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muß in den ersten 3 Monaten eine Generalversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.


2. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehört insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Festlegung der Beiträge und sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder,
e) Satzungsänderung


3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.


4. Die Generalversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie beschließt über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


5. Der Vorstand muß eine Generalversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.


6. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren jedoch ebenfalls jeweils um 1 Jahr versetzt. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand rechtzeitig vor der Generalversammlung mitzuteilen. Der Bericht der Kassenprüfer ist auch der Generalversammlung vorzulegen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen der Gemeinde Hügelsheim als Treuhänder zu übergeben.


3. Entsteht auf dem Gebiet der Gemeinde Hügelsheim bzw. deren Rechtsnachfolger wieder ein „Angelsportverein Hügelsheim", der die gleichen Zwecke, wie in § 2 dieser Satzung genannt, satzungsgemäß und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung verfolgt und sämtliche Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung entspricht, so soll dies Vermögen an den „neuen" Verein Übergeben werden.


4. Entsteht binnen 10 Jahren kein Verein, im Sinne des § 2 dieser Satzung, so fällt das verbliebene Vermögen endgültig an die Gemeinde Hügelsheim, die es für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.

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