die Bestimmungen der Rheinpachtgemeinschaft 1

 

 

Auszug aus dem Mitgliedsausweis des ASV Hügelsheim

 

1. Die Fischereipapiere ( Erlaubniskarte, Jahresfischereischein, Gewässerkarte, Fangstatistik ) sind bei Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen Kontrollorganen vorzulegen. Es besteht fernerhin Ausweispflicht gegenüber jedem Besitzer gültiger Fischereipapiere.

 

2. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Für den Zustand der Gewässer, Ufer und des Fischbestandes wird keine Gewähr genommen.

 

3. Bei Verstoß gegen Bestimmungen, Fischereigesetzte und Verordnungen ist die Pachtgemeinschaft 1 bzw. ihre Kontrollorgane berechtigt und verpflichtet vorbehaltlich weiterer strafrechtlicher Verfolgung die Angelkarte ohne Entschädigung sofort einzuziehen.

 

4. Eine Fangstatistik nach Gewässer gemäß der Gewässerbeschreibung, Fischart, Größe und Gewichtist jeweils zum Jahresende der Pachtgemeinschaft auszuhändigen, die Ausgabe neuer Erlaubniskarte erfolgt nur bei abgegebener Statistik. 

 

5. Zwei beliebige Ruten sind erlaubt.

 

6. Während der Hecht-/ Zanderschonzeit ist das Fischen mit toten oder künstlichen Köderfisch sowie das Spinnfischen untersagt.

 

7. Das Fischen mit lebendigen Köderfisch ist verboten.

 

8. Der Fang von Gutfischen ist auf 3 Stück pro Tag beschränkt. Gefangene Brachsen, Rapfen und Waller dürfen nicht wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden, haben deshalb also Anlandepflicht.

 

9. Die Schonzeiten und Schonmaße gemäß der gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

 

10. Die Bestimmungen der Fischerei-, Naturschutz-, Umweltschutz- und des Tierschutzgesetztes sind zu beachten, ebenso die Straßenverkehrsordnung.

 

11. Es ist untersagt:

a) Sogenannte Leg- oder Tellerangeln zu verwenden.

b) Angelgeräte auszulegen ohne selbst zugegen zu sein.

c) Zur Nachtzeit zu angeln, dasist eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, soweit für die einzelnen Gewässer keine Sonderregelung getroffen ist.

d) Die Fischerei gewerbsmäßig auszuüben und gefangene Fischezu verkaufen.

 

12. Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, der Länge, Des Gewichtes, Markierungsfarbe und ggf. der Nummer unverzüglich beim ersten Vorsitzenden anzuzeigen.

 

13. Hier darf gefischt werden:

a) Rheinstrom von km 322.100 bis 339.069

b) Rheinseitengraben von km 322.100 bis Sandbachmündung

c) Altwasser auf Gemarkung Söllingen (Distrikt II) Rheinauewald einschließlich Sulzbach mit Verbindungsgraben bis Bauwerk 74.

d) Baggersee Krieger einschließlich östliches Altwasser auf Gemarkung Söllingen.

e) Altwasser auf Gemarkung Hügelsheim mit Bau 1 und 2, Verbindungsgraben bis zur Mündung in den Seitengraben.

f) Baggersee Kern (Los 14).

g) Unterlauf des Sandbaches ab Mündung Altrhein bei km 2.750 bis zum Rhein.

h) Altwasser / Gräben Gemarkung Wintersdorf westlich des Hochwasserdamm ( Saurhein/ Bannwald) östlich des Hochwasserdamm (Schafkopf mit Verbindungsgraben im Bannwasser) bis Quellrhein ( NatVo/ Einschränkung beachten). 

 

 

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