Gewässerbestimmungen ASV Hügelsheim

 

 

Die unter Punkt 1-13 genannten Bestimmungen gelten für die folgenden Vereinsgewässer des Angelsportverein Hügelsheim e.V.

 

Vereinsgewässer 

 

a) Erländersee im Gewann „Erländerwörth“

b) Altrhein östlich des Hochwasserdammes auf Gemarkung Hügelsheim bis an die jeweilige Grenze der Gemarkung

c) Wörthsee im Gewann „Wörth“

 

Bestimmungen

 

1. Die Fischerei- Erlaubniskarte hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Gewässerkarte, dem gültigen Jahresfischereischein und der Fangstatistik. Sie ist nicht übertragbar.

 

2. Die vorgenannten Fischereipapiere sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzulegen.

 

3. Die Bedingungen/Auflagen der Rheinpachtgemeischaft 1 gelten ebenso für die Vereinsgewässer.

 

4. Der Angler übt die Fischerei auf eigene Gefahr aus. Der Angelsportverein Hügelsheim e. V. übernimmt für den Zustand der Gewässer, der Ufer und des Fischbestandes keine Gewähr und ist von der Haftung ausgeschlossen.

 

5. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen, das Fischereigesetz und seine Verordnungen ist der Verein bzw. ihre Kontrollorgane berechtigt und verpflichtet – vorbehaltlich weiterer strafrechtlicher Verfolgung – die Angelkarte ohne Entschädigung sofort einzuziehen.

 

6. Jeder ist verpflichtet, vor Angelbeginn die Fangstatistik mit Angeltag und Datum auszufüllen. Jeder gefangene Fisch ist einzutragen. Eine Fangstatistik nach Gewässer gemäß der Gewässerbeschreibung, Fischart, Größe und Gewicht ist, jeweils zum Jahresende, dem Verein auszuhändigen. Die Ausgabe der neuen Erlaubniskarte erfolgt nur bei abgegebener Fangstatistik.

 

7. Zwei beliebige Angelruten sind gleichzeitig gestattet.

 

8. Während der Hechtschonzeit ist das Fischen mit toten, lebendigen oder künstlichen Köderfischen, sowie das Blinkern verboten. Der Fang von Gutfischen ist auf insgesamt 3 Stück pro Tag beschränkt. Die Schonzeiten und Schonmaße sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

9. Die Bestimmungen der Landesfischereiverordnung und des Fischereigesetzes, sowie die gesetzlichen Vorgaben des Natur-, Umwelt- und Tierschutzgesetzes sind einzuhalten. Die Straßenverkehrsordnung ist zu beachten.

 

10. Es ist untersagt, Angelgeräte auszulegen, ohne selbst zugegen zu sein. Ebenso ist untersagt, die Fischerei gewerbsmäßig auszuüben und gefangene Fische zu verkaufen.

 

11. Markierte Fische sind unter Angabe der Fischart, der Länge, des Gewichtes, und vorhandener Markierungen /Nummerierungen / Kennzeichnungen unverzüglich bei der Vorstandschaft anzuzeigen.

 

12. Das Parken am Erländersee ist nur am ausgewiesenen Parkplatz an der Schutzhütte erlaubt. Offenes Feuer ist auf dem gesamten Gelände verboten. Grillen ist ausschließlich am Grillplatz der Schutzhütte gestattet. Die
Nutzung des Erländersees zum Baden bzw. Schwimmen ist nur über den Eingang des Badebetriebes möglich.

Das Angeln bzw. Fischen im „Badeteil“ ist, mit Ausnahme an den speziell dafür ausgewiesenen Angelplätzen
1-5, verboten. Das Befahren des Hochwasserdammes mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten.

Im `Angelteilteil´ des Erländersees erfolgt die Benutzung des Steges auf eigene Gefahr.

Am Wörthsee ist die Verwendung von Kunstködern (Gummifisch, Blinker, usw.), ausgenommen die Fliege, verboten.

 

13. Offenes Feuer ist an allen Vereinsgewässern verboten. Ebenso ist das Zelten und Campieren verboten.

 

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