Satzung 

Angelsportverein Hügelsheim e.V. 

 

 

Allgemeines

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der 

Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Angelsportverein Hügelsheim e.V.. Er hat seinen Sitz in 

Hügelsheim und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Förderung des Sports in Bezug auf die Ausübung der Angelfischerei. Der Verein kann sich einem Verband, sofern dieser sportanglerische Interessen vertritt, als juristische Person anschließen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, betreffend die 

vereinseigenen und gepachteten Gewässer. Zu diesen Gewässern gehören ebenfalls 

der Uferbereich sowie die Wiesen, welche den Gewässern angehören.

Vorkommende Sträucher, Bäume, Schilf und Wasserpflanzen sind ebenso 

Bestandteil.

 

2. Die Förderung und Ausbreitung des sportlichen Fischens, insbesondere die 

Sportfischerei am Sitz des Vereins aufzunehmen und das Vereinsleben zu pflegen. 

 

3. Die Festsetzung und Beachtung gesetzlicher, den sportfischereilichen Interessen 

dienenden Schonzeiten, Mindestmaße und Tierschutzmaßnahmen.

 

4. Die Förderung, der Erhalt und die Pflege des Fischbestandes:

a) Reinhaltung der Gewässer, insbesondere die Erhaltung der möglichsten 

Ursprünglichkeit der Gewässer.

b) Übermittlung der Meldungen von Verunreinigungen und eine allgemeine engere 

Zusammenarbeit mit den zuständigen örtlichen und staatlichen Stellen.

c) Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden zur Vermeidung von 

gesundheitlichen Schäden. Seite 2

d) Die Mitglieder aufzufordern und ihnen Gelegenheit zu geben, sich im Angelsport 

aus- und weiterzubilden, insbesondere vorgeschriebene Prüfungen abzulegen. 

e) Die Öffentlichkeit durch geeignete Kommunikationsmittel im Sinne der gesamten 

Zielsetzung zu unterrichten.

 

5. Der Verein ist eine im Sinne der Natur agierende Sportfischerorganisation. 

 

6. Zur Sicherstellung des Gewässerschutzes ist der Verein bemüht, alle am Sitz des 

Vereins befindlichen Gewässer zu kaufen oder zu pachten.

 

7. Der Verein wahrt die politische, religiöse und geschlechtliche Neutralität.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 

Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch 

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe 

Vergütungen, begünstigt werden.

 

§4 Arten und Aufnahme von Mitgliedern

1. Arten von Mitgliedern:

a) Aktives Mitglied

b) Passives Mitglied

c) Ehrenmitglied

 

2. Aktives Mitglied kann werden, wer nach der gültigen Landesfischereiverordnung 

Baden-Württemberg angelberechtigt ist. Mitglieder vor Vollendung des 18. 

Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Vor Vollendung des 18. 

Lebensjahres ist für die Aufnahmen die schriftliche Einwilligung des/der 

Erziehungsberechtigten erforderlich. 

 

3. Passives Mitglied kann werden, wer nach §4 Abs. 2 angelberechtigt ist oder keine 

gültige Angelerlaubnis besitzt.

 

4. Ehrenmitglieder sind aktive oder passive Mitglieder. Sie werden nach der 

Ehrungsordnung des Vereins ernannt.

 

5. Die Aufnahme im Verein kann ab dem ersten Lebensjahr erfolgen.

 

6. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des 

geschäftsführenden Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zu 

übermitteln. Das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den 

geschäftsführenden Vorstand, welche nicht begründet werden muss. 

 

§5 Änderung der Mitgliedschaft

Eine Änderung der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 

geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Dies kann bis zum 30.09. eines jeden 

Kalenderjahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. 

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

1. Durch Tod.

 

2. Durch Austritt. Ein Austritt ist gemäß §5 zu melden.

 

3. Durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a) Gegen die Regeln der Satzung verstoßen hat.

b) Wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat.

c) Wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der 

Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.

d) Wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu 

Beihilfe geleistet hat.

e) Wenn es innerhalb des Vereins Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

f) Wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen 

oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

 

4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem betroffenen Mitglied ist 

vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

 

5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. 

 

6. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen 

besteht nicht. Vom Verein ausgehändigte Unterlagen, wie Mitgliedsausweis als auch 

erhaltene Vereinsschlüssel, sind zurückzugeben.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins 

teilzunehmen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht im Rahmen der vom 

Gesamtvorstand festgelegten Gewässerordnung sowie den Bestimmungen der 

Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg, die dem Verein gehörenden, von 

ihm gepachteten oder gemeinschaftlich genutzten Gewässern, waidgerecht zu 

befischen.

 

2. Es werden Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und Mitgliedsgebühren erhoben. Deren 

Höhe und Fälligkeit legt die Jahreshauptversammlung fest. Die Beiträge und 

Gebühren werden in der Finanzordnung des Vereins niedergeschrieben.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Das Angeln nach §7 Absatz 1 auszuüben.

b) Auf das Befolgen von §7 Absatz 1 anderer Angler zu achten.

c) Sich den nach der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg befugten 

Personen auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.

d) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

e) Die Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsgebühren sind nach den 

Bestimmungen der Finanzordnung zu leisten.

f) Sonstige durch die Jahreshauptversammlung beschlossene Verpflichtungen zu 

erfüllen. Seite 4

g) Dem Gesamtvorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift, Telefonnummer 

und falls vorhanden eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Der Gesamtvorstand ist über 

eine Änderung des zuvor genannten zu informieren.

 

4. Die Rechte des Mitglieds ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte 

Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

5. Ab dem 10. Lebensjahr erhält jedes Mitglied eine Stimme in der Jahreshauptversammlung.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Gesamtvorstand

2. Die Jahreshauptversammlung

 

§9 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand wird gebildet von:

a) Dem geschäftsführenden Vorstand

b) Dem erweiterten Vorstand

 

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Zwei gleichberechtigten 1. Vorsitzenden, 1. Kassenwart, 2. Kassenwart und zwei 

Schriftführer

 

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Zwei Jugendwarte, zwei Gewässerwarte, zwei Gerätewarte, vier Beisitzer

 

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die beiden gleichberechtigten 1. Vorsitzenden 

(nachfolgend 1. Vorsitzende genannt) und des 1. Kassenwartes. Jeder von ihnen hat 

Einzelvertretungsbefugnis. Die des 1. Kassenwartes wird jedoch im Innenverhältnis auf 

jeden Fall der Verhinderung der beiden 1. Vorsitzenden beschränkt.

 

5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, 

soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies 

anderen außerhalb des Vereins befindlichen Organen vorbehalten ist.

 

6. Der Gesamtvorstand regelt die Geschäftsordnung, Gewässerordnung, Finanzordnung, 

Datenschutzordnung und Ehrungsordnung.

 

7. Die beiden 1. Vorsitzenden überwachen die Tätigkeiten der Mitglieder des 

Gesamtvorstandes. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind verpflichtet, bei der 

Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

8. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeweils die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes wird um ein Jahr versetzt im nachfolgenden System gewählt:

Jahr mit ungerader Jahreszahl: 1. Vorsitzender, 1. Kassenwart, Schriftführer

Jahr mit gerader Jahreszahl: 1. Vorsitzender, 2. Kassenwart, Schriftführer

 

9. Der erweiterte Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 

zwei Jahren gewählt. Jeweils die Hälfte des erweiterten Vorstandes wird um ein Jahr 

versetzt im nachfolgenden System gewählt: Seite 5

Jahr mit ungerader Jahreszahl: Jugendwart, Gewässerwart, Gerätewart, Beisitzer, 

Beisitzer Jahr mit gerader Jahreszahl: Jugendwart, Gewässerwart, Gerätewart, Beisitzer, Beisitzer

 

10.Die Gewählten bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes innerhalb der Wahlperiode aus oder wird ein zusätzliches Mitglied für den Gesamtvorstand erforderlich, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zu einer auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu treffende Entscheidung eine andere Person als Mitglied des Gesamtvorstandes berufen. 

 

11.Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden durch einen der 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, darunter aber einer der 1. Vorsitzenden, anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheiden die Stimmen der 1. Vorsitzenden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

§10 Jahreshauptversammlung

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.

 

2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt per Post oder per E-Mail durch 

den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer 

Einladungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt am Tag des Versendens der 

Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die 

letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Kontaktdaten gerichtet ist. Zu den 

Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören insbesondere:

 

a) Geschäftsbericht der 1. Vorsitzenden

Bericht der Kassenwarte

Bericht der Kassenprüfer

Bericht der Jugendwarte

Bericht der Gewässerwarte

Bericht der Gerätewarte

b) Entlastung des Gesamtvorstandes.

c) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes nach §9 Absatz 8 und 9.

d) Wahl der Kassenprüfer nach §11.

e) Festlegen der Beiträge und sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder. Der 

Gesamtvorstand kann per Beschluss in begründeten Fällen Ausnahmen der 

sonstigen Verpflichtungen zulassen. 

f) Satzungsänderung.

 

3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie zwei Wochen vor 

der Jahreshauptversammlung schriftlich bei einem der 1. Vorsitzenden eingegangen 

sind. 

 

4. Die Jahreshauptversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der 

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheiden die Stimmen der 1. Vorsitzenden.

 

5. Der geschäftsführende Vorstand muss eine außerordentliche 

Jahreshauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

 

6. Der geschäftsführende Vorstand muss einer außerordentlichen 

Jahreshauptversammlung innerhalb von 60 Tagen auch dann einberufen, wenn ein 

Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen 

beantragt.

 

7. Im Vorfeld der Jahreshauptversammlung wird ein Versammlungsleiter vom 

geschäftsführenden Vorstand ernannt.

 

8. Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, 

Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom

Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

 

§11 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei 

Jahren, jedoch ebenfalls um ein Jahr versetzt. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein 

begleiten. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/ Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Prüfprotokoll zur Prüfung dem geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Der Bericht der Kassenprüfer ist auch der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

 

§12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen 

Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit 

von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hügelsheim, um es zu verwalten, bis ein 

anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird. Dieser neu 

gegründete Verein muss die in dieser Satzung enthaltenen Zwecke satzungsgemäß

verfolgen und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 

Zwecke verwenden.

Wird innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung des Vereins kein Verein in diesem 

Sinne gegründet, so hat die Gemeinde Hügelsheim das Vermögen unmittelbar und 

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder 

nach Unterzeichnung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die 

Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

 

§14 Inkrafttreten dieser Satzung 

1. Die vorstehende Satzung tritt nach §10 Absatz 4 durch die Jahreshauptversammlung

vom 08.03.2025 und dem Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in 

Kraft.

2. Die vorangegangene Satzung ist damit erloschen.

 

 

Angelsportverein Hügelsheim e.V.

Hügelsheim im Mai 2025

Druckversion | Sitemap
© ASV Hügelsheim e.V.
↑